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Kaufrecht

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Der Kaufvertrag ist ein im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelter Vertragstyp zwischen einem Verkäufer und einem Käufer. Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Käufer wiederum wird verpflichtet, den Kaufpreis an den Verkäufer zu entrichten und die gekaufte Sache abzunehmen. Durch den Kaufvertrag wird ein Schuldverhältnis (Vertragsverhältnis) zwischen den Parteien begründet. Da der Leistung eine Gegenleistung gegenüber steht, ist der Kaufvertrag ein sogenannter gegenseitiger Vertrag.


Zusätzlich hat der Verkäufer dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen, das heißt der Verkäufer hat dem Käufer eine mangelfreie Sache zu übergeben. Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Hier kann es naturgemäß zu erheblichen Problemen kommen.


Wenn die Kaufsache zum Zeitpunkt des Erwerbs mangelhaft ist, das heißt nicht so wie vertraglich vereinbart oder wenn sie sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, ergeben sich für den Käufer die gesetzlich normierten Rechte. Der Käufer kann hier die Nacherfüllung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

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