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Unterhalt

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Grundsätzlich sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren, d. h. in jungen Jahren die Eltern den Kindern und im Alter die Kinder den Eltern. Auch mit einer Trennung und / oder Scheidung ist die Frage eng verknüpft, wie es in finanzieller Hinsicht weiter geht. Sind gemeinsame Kinder vorhanden, stellt sich zunächst die Frage nach dem Kindesunterhalt, den derjenige Elternteil als Barunterhalt zu zahlen hat, bei dem das Kind nach der Trennung und Scheidung nicht wohnt. Die Höhe berechnet sich grundsätzlich nach dem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen und ergibt sich aus der sog. Düsseldorfer Tabelle. Abzustellen ist insoweit auf das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen, d. h. das Einkommen, das dem nicht betreuenden Elternteil unter Einbezug von Urlaubs- und / oder Weihnachtsgeld und sonstigen Gratifikationen durchschnittlich monatlich zur Verfügung steht. Unterhaltsrechtlich berücksichtigt werden können berufsbedingte Aufwendungen, Altersvorsorgeaufwendungen und bestimmte Verbindlichkeiten. Einen ersten Anhaltspunkt der unterhaltsrechtlich zu berücksichtigenden Einkünfte und Ausgaben geben die sogenannten Unterhaltsleitlinien, die jedes Oberlandesgericht für seinen Bezirk herausgibt und in regelmäßigen Abständen aktualisiert.


Auch dem finanziell schwächeren Ehepartner wird per Gesetz ein Anspruch auf Unterhalt gegen den finanziell stärkeren Ehepartner zugesprochen. Es existieren, eingeteilt in zeitliche Phasen, verschiedene Unterhaltsansprüche: Der Trennungsunterhalt, d. h. der Unterhalt während der Trennungszeit bis zu einer rechtskräftigen Ehescheidung und der nacheheliche Ehegattenunterhalt, d. h. der Unterhalt nach der rechtskräftigen Scheidung. Ob, in welcher Höhe und wie lange ein Anspruch auf Unterhalt besteht, bestimmt sich nicht nur nach der Bedürftigkeit des unterhaltsberechtigten Ehegatten und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten, sondern nach der Scheidung auch danach, inwieweit ein Partner ehebedingte Nachteile erlitten hat. Seit dem seit dem 01.01.2008 geltenden Recht verbietet sich eine pauschalierte Betrachtungsweise. Vielmehr ist zu dem neuen Unterhaltsrecht eine Vielzahl von Einzelfallentscheidungen ergangen, so dass eine qualifizierte Rechtsberatung und -vertretung durch einen Fachanwalt für Familienrecht umso wichtiger geworden ist.


Auch die finanziellen Mittel der älteren Personen reichen oftmals nicht mehr aus, die hohen Kosten einer Heimunterbringung zu zahlen. Sofern die ungedeckten Heimkosten von pflegebedürftigen Eltern vom Sozialhilfeträger gezahlt werden, nimmt dieser die Kinder im Rahmen des Verwandtenunterhalts in Regress. Gerade in jüngerer Vergangenheit sind zu dem Elternunterhalt richtungsweisende Entscheidungen durch den Bundesgerichtshof ergangen.


Als Fachanwälte für Familienrecht verfügen Herr Rechtsanwalt Schmitz und Herr Rechtsanwalt Galinsky über besondere Qualifikationen und Kenntnisse bei Unterhaltsstreitigkeiten.

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