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Nacherfüllung

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Die Gewährleistungsrechte im Kaufrecht sehen zunächst die Nacherfüllung vor, das bedeutet, der Käufer kann in erster Linie Nacherfüllung verlangen. Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) oder die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) vom Verkäufer verlangen.


Unter einer Nachlieferung beim Kaufvertrag versteht man die Verpflichtung des Verkäufers zur Lieferung einer Ersatzsache anstelle der gelieferten mangelhaften Ware. Der Verkäufer hat hierzu die erforderlichen Kosten (z.B. für die Ersatzware und den Transport) zu tragen. Eine Nachlieferung ist in der Regel dann möglich, wenn es sich bei der verkauften Sache um eine sogenannte Gattungsschuld handelt. Von einer Gattungsschuld spricht man, wenn der Schuldner kein genau bestimmtes Einzelstück schuldet, sondern nur zur Leistung einer der Gattung nach bestimmten Sache verpflichtet ist (sogenannte Gattungsware).


Mit der Nachbesserung wird dem Verkäufer die Möglichkeit gegeben, den Mangel an der Kaufsache nachträglich zu beseitigen. Das Beseitigungsverlangen muss so konkret gefasst sein, dass der Mangel bestimmbar ist. Hierbei genügt es, wenn der Käufer diese Symptome hinreichend genau bezeichnet. Die Ursache selbst, die oft nicht bekannt ist, muss nicht benannt werden. Eine Frist zur Nachbesserung muss nicht gesetzt werden. Sie ist allerdings Voraussetzung für die weiteren Rechte auf Rücktritt, Minderung und Schadensersatz. In diesem Fall muss dem Verkäufer eine angemessene Frist eingeräumt werden. Was hierunter zu verstehen ist, ist in der Regel eine Frage des Einzelfalles.


Der Verkäufer hat die Nachbesserung unverzüglich im Rahmen der zur Verfügung stehenden Werkstattkapazität durchzuführen, dies gegebenenfalls unter Vorrang vor anderen nicht dringlichen Aufträgen. Als Erfüllungsort ist der Sitz der Werkstatt des Verkäufers anzusehen. Der Verkäufer hat alle für die Nacherfüllung notwendigen Aufwendungen zu tragen. Er kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung nur ablehnen, wenn die Nacherfüllung unmöglich ist oder wenn die Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist.


Die weiteren Gewährleistungsrechte, also der Rücktritt, die Minderung und der Schadenersatz kommen grundsätzlich erst dann in Betracht, wenn zuvor eine vom Verkäufer gesetzte Frist fruchtlos verstrichen oder wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Dies wäre der Fall, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert oder es nicht schafft, die Kaufsache in einen mangelfreien Zustand zu versetzen.

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