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Kündigung

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Unter der Kündigung versteht man eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung, die das Arbeitsverhältnis beendet. Mit der ordentlichen Kündigung wird das Arbeitsverhältnis fristgerecht, mit der außerordentlichen Kündigung regelmäßig fristlos beendet.


Während der Arbeitnehmer für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses keinen Kündigungsgrund benötigt, ist das Kündigungsrecht des Arbeitgebers vielfach eingeschränkt. Im Geltungsbereich des sogenannten Kündigungsschutzgesetzes ist eine Kündigung beispielsweise nur dann wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist. Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist.


Insoweit wird vom allgemeinen Kündigungsschutz gesprochen. Es existiert allerdings auch ein sogenannter besonderer Kündigungsschutz für bestimmte Personengruppen: So kann beispielsweise Schwangeren und jungen Müttern nach § 17 Mutterschutzgesetz (MSchG) bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung nicht wirksam gekündigt werden, wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft bekannt war oder nach Zugang der Kündigung rechtzeitig bekannt gemacht wurde. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen oder ihnen Gleichgestellten bedarf gemäß § 168 Sozialgesetzbuch IX (SGB 9) der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Schließlich ist auch die ordentliche Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrates oder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung grundsätzlich unwirksam, wobei der besondere Kündigungsschutz ein Jahr nach Beendigung der Amtszeit endet.


Für eine außerordentliche Kündigung ist ein „wichtiger Grund“ erforderlich. Es müssen Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Gemäß § 626 Abs. 2 BGB kann die Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat.


Soll die Wirksamkeit der Kündigung angegriffen werden, ist zwingend die Erhebung einer Kündigungsschutzklage erforderlich. Diese ist innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim örtlich zuständigen Arbeitsgericht einzureichen (§ 4 KSchG). Mit dieser kurzen Klagefrist sollen möglichst schnell der Rechtsfrieden und die Rechtssicherheit hergestellt werden. In Ausnahmesituationen ist die Klage auch noch nachträglich zuzulassen. Haben Sie dementsprechend eine Kündigung erhalten melden Sie sich umgehend telefonisch bei Herrn Rechtsanwalt Thorsten Galinsky, damit die Fristen notiert und die weitere Vorgehensweise besprochen werden können.

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