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Zugewinn / Vermögensauseinandersetzung

Wir verhelfen Ihnen zu Ihrem guten Recht.

Wenn die Eheleute keinen Ehevertrag miteinander geschlossen haben, dann leben sie im gesetzlichen Güterstand, d. h. in der sogenannten Zugewinngemeinschaft. Anders, als es die Mandanten oft vermuten, werden das Vermögen des Ehemannes und das Vermögen der Ehefrau nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten. Vielmehr besteht eine solche Gemeinschaft nur im sogenannten Zugewinn. Nur dieser Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, wird (hälftig) ausgeglichen.


Die Berechnung des Zugewinns erfolgt dergestalt, dass ein Vergleich der jeweiligen Vermögenswerte der Eheleute zum Stichtag der Eheschließung (sogenanntes Anfangsvermögen) und dem Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrages (sogenanntes Endvermögen) vorgenommen wird. Zugewinn ist dabei der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt. Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht dem anderen Ehegatten die Hälfte des Überschusses als Ausgleichsforderung zu.


So einfach die Berechnung nach dem Gesetz vorgesehen ist, so schwierig ist sie in den Einzelheiten. Erwirbt ein Ehegatte beispielsweise nach der Eheschließung Vermögen durch Schenkung oder durch eine Erbschaft, so ist das Vermögen im Rahmen des Zugewinnausgleichs grundsätzlich zu berücksichtigen (sofern noch im sogenannten Endvermögen enthalten). Nach dem gesetzgeberischen Grundgedanken soll aber nur das „gemeinsam erarbeitete Vermögen“ geteilt werden. Der Gesetzgeber hat das Problem dadurch gelöst, dass ein solcher Vermögenserwerb, der nicht auf der Ehe beruht, als sogenannter privilegierter Vermögenserwerb dem Anfangsvermögen zugerechnet wird, so dass sich eine Schenkung oder eine Erbschaft - unter der Voraussetzung eines unveränderten Vermögenswerts - rechnerisch nicht auswirken. Aufgrund des Kaufkraftschwundes des Geldes muss das Anfangsvermögen dann noch hochgerechnet (indexiert) werden.


Mit unserer speziell auf die Bedürfnisse eines Fachanwalts für Familienrecht ausgelegten Software können wir Ihnen den sogenannten Zugewinn in der Beratung inflationsbereinigt berechnen.


Auch im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung lohnt sich im Übrigen eine frühzeitige anwaltliche Beratung: Unmittelbar nach einer Trennung ist es häufig noch möglich, eine vernünftige Auseinandersetzung des Vermögens zu besprechen und auch vorzunehmen. Eine entsprechende Vereinbarung (eine sogenannte Trennungsfolgen- oder Scheidungsfolgenvereinbarung) ist zu ihrer Wirksamkeit zwingend notariell zu beurkunden. Grundsätzlich bedarf es für die Erstellung des Notarvertrages zwar nicht der anwaltlichen Tätigkeit / Beratung, d.h. die Eheleute können einen Notar selbstständig mit der Erstellung eines Vertrages beauftragen. Ein Notar hat die beteiligten Eheleute über mögliche Konsequenzen eines solchen Vertrages zwar aufzuklären und zu beraten. Ob und inwieweit eine Vereinbarung allerdings angemessen ist, kann Ihnen nur der eigene Rechtsanwalt als Interessenvertreter sagen. Wir erleben es immer wieder, dass Mandanten die Reichweite ihrer abgegebenen Erklärungen mit teilweise katastrophalen Folgen nicht bewusst ist bzw. war. Da aber grundsätzlich Vertragsfreiheit besteht, ist es dann auch für uns schwierig, entsprechende Verträge oder Klauseln im Nachhinein zu Fall zu bringen. „Ihre Unterschrift kann Sie reich machen oder ruinieren." Sehr viel treffender kann eine solche Situation nicht zusammengefasst werden.


Auch im Vorfeld einer Ehe kann ein Ehevertrag geschlossen werden, um für den Fall einer späteren Trennung Streit zu vermeiden. Bei der Beratung und Ausgestaltung eines entsprechenden Ehevertrages sind wir Ihnen gerne behilflich. Auch wenn grundsätzlich Vertragsfreiheit besteht, heißt es nicht, dass jegliche Regelungen wirksam vereinbart werden können. Dem Grundsatz der Vertragsfreiheit hat der Bundesgerichtshof Grenzen gesetzt. Danach unterliegen Eheverträge einer sogenannten Inhalts- und Ausübungskontrolle. Im Rahmen der Inhaltskontrolle werden die zwischen den Eheleuten getroffenen ehevertraglichen Vereinbarungen zunächst darauf überprüft, ob sie zum Zeitpunkt ihres Abschlusses zu einer derart ungleichen Lastenverteilung führen, dass sie als sittenwidrig und damit unwirksam einzustufen sind. Das gilt sowohl für jede einzelne vertragliche Vereinbarung selbst als auch in der Gesamtschau. Selbst also dann, wenn jede einzelne Klausel für sich genommen noch zulässig ist, kann es im Rahmen einer Gesamtbetrachtung dazu führen, dass der Vertrag als insgesamt für unwirksam anzusehen ist. Im Rahmen der sogenannten Ausübungskontrolle ist sodann zu prüfen, ob sich die ursprünglich getroffene (wirksame) Regelung jetzt (und möglicherweise Jahre später) als problematisch herausstellt, weil sich die Verhältnisse geändert haben und einem der Ehegatten das Festhalten an der vertraglichen Vereinbarung nicht mehr zugemutet werden kann.


Aufgrund unserer vertieften Kenntnisse im Familienrecht und der jahrelangen Erfahrung helfen wir Ihnen dabei, eine dauerhaft wirksame Regelung zu finden.

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