Ihre Fachanwälte


in Aachen und Kerpen

Autokauf & Reparatur

Wir verhelfen Ihnen zu Ihrem guten Recht.

Auch beim Kauf und Verkauf eines Fahrzeugs kann es zu diversen Problemen kommen, bei deren Lösung wir Ihnen gerne behilflich sind. Dies gilt unabhängig davon, ob sich um den Kauf oder Verkauf eines Neufahrzeuges oder eines Gebrauchtfahrzeuges handelt oder ob Sie an dem Kaufvertrag als Händler oder als Privatperson beteiligt sind.


Häufige Ursachen für Streitigkeiten zwischen den Parteien eines Kaufvertrags sind:

  • technische Defekte nach der Übergabe
  • Verschweigen von Unfallschäden
  • Tachomanipulationen


Im Internet und diversen Autozeitschriften finden sich viele Informationen zu diesem Themenkomplex, die wir an dieser Stelle nicht wiederholen wollen. Es ist uns aber wichtig, zumindest auf einige Punkte hinzuweisen, die auf jeden Fall zu beachten sind:


1. Gewährleistung

Grundsätzlich beträgt die gesetzliche Gewährleistungsfrist zwei Jahre. Kauft ein Verbraucher ein Fahrzeug bei einem Unternehmer (sog. Verbrauchsgüterkauf), kann diese Frist im Vertrag nur beim Kauf eines gebrauchten Fahrzeugs auf ein Jahr verkürzt werden. Immer wieder versuchen unseriöse Gebrauchtwagenhändler, wie bei einem Geschäft zwischen zwei Privatpersonen die Gewährleistung vollständig auszuschließen, was unzulässig ist.


Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche beziehen sich im Übrigen nur darauf, dass ein Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe mangelfrei ist. Für Mängel, die erst nach der Übergabe entstehen, hilft nur eine gesondert vereinbarte Garantie weiter.


Wird ein Mangel innerhalb der ersten 6 Monate nach der Übergabe festgestellt, wird bei einem Verbrauchsgüterkauf gesetzlich vermutet, dass dieser Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorlag. Nach diesem Zeitraum muss dies vom Käufer nachgewiesen werden.


2. Sachmangel oder Verschleiß

Nicht bei jedem festgestellten technischen Fehler handelt es sich um einen Sachmangel, der Gewährleistungsrechte nach sich zieht. Wer ein älteres Gebrauchtfahrzeug mit einer hohen Laufleistung kauft, muss wissen, dass an einem solchen Fahrzeug mit zunehmendem Alter Reparaturen fällig werden können. Dies kann unter Umständen auch kurz nach der Übergabe der Fall sein und stellt das Risiko dar, das mit dem Kauf eines älteren Gebrauchtwagens verbunden ist.


Wenn solche Reparaturen auf einen altersbedingten Verschleiß zurückzuführen sind und bei Fahrzeugen mit vergleichbarem Alter und vergleichbarer Laufleistung nicht ungewöhnlich sind, stellen sie keinen Sachmangel dar und können auch keine Gewährleistungsrechte nach sich ziehen. Die Abgrenzung zwischen Mangel und Verschleiß ist in jedem Einzelfall vorzunehmen, wobei allerdings z.B. vom ADAC regelmäßig veröffentlichte Listen von gerichtlichen Entscheidungen zu derartigen Abgrenzungsfragen in der Praxis eine wertvolle Hilfe darstellen.


3. Rechte des Käufers

Liegt ein Sachmangel vor und befindet sich das Fahrzeug noch in der Gewährleistungsfrist, muss ein Käufer grundsätzlich folgende Reihenfolge einhalten:

  • Zunächst ist dem Verkäufer Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben, d. h. dieser kann den Sachmangel selbst beseitigen oder durch Dritte nach seiner Wahl beseitigen lassen.
  • Erst wenn die Nachbesserung ernsthaft und endgültig verweigert wird, unmöglich ist oder als fehlgeschlagen gilt, was in der Regel nach dem zweiten gescheiterten Nachbesserungsversuch der Fall ist, kann ein Käufer nach seiner Wahl Minderung des Kaufpreises verlangen oder (bei einem erheblichen Mangel) vom Kaufvertrag zurücktreten.


Wer einen Sachmangel einfach in einer Werkstatt seines Vertrauens beseitigen lässt, ohne dem Verkäufer vorher Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben, verliert grundsätzlich seine Gewährleistungsrechte und hat keinen Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten.


Unsere Fachanwälte helfen Ihnen gerne, die Rechtslage in Ihrem konkreten Fall zu prüfen und Sie darüber zu informieren, welche Rechte Ihnen zustehen und wie diese durchgesetzt werden können.


Wenn Sie eine Verkehrsrechtsschutzversicherung haben, übernimmt diese nicht nur die Kosten für den Rechtsanwalt, sondern auch die Kosten für einen Sachverständigen, um das Vorhandensein von Sachmängeln und eventuelle Reparaturkosten oder die Höhe einer Wertminderung klären zu lassen.


4. Kfz-Reparatur

Wenn es im Verkehrsrecht um Streitigkeiten im Zusammenhang mit einem Werkvertrag geht, ist meist der „Reparaturvertrag“ gemeint. Es handelt sich um Streitigkeiten zwischen einem Kunden und seiner Werkstatt, die nach Auffassung des Kunden eine Reparatur nicht ordnungsgemäß durchgeführt haben soll. Typische Probleme sind hier:

  • Die Reparatur hat nicht den gewünschten Erfolg gebracht.
  • Die Reparatur ist zu teuer geworden.

Wenn Sie auch von solchen Problemen betroffen sind, helfen wir Ihnen gerne dabei, diese zu lösen.

Wenn Sie über eine Verkehrsrechtsschutzversicherung verfügen, übernimmt diese nicht nur die Kosten für einen Rechtsanwalt, sondern in der Regel auch die Kosten für einen Sachverständigen, der benötigt wird, um prüfen zu können, ob die von der Werkstatt durchgeführten Arbeiten ordnungsgemäß sind oder nicht. In der Regel dreht sich der Streit nämlich um technische Fragen und ist daher ohne einen Sachverständigen nicht zu lösen.


In diesem Zusammenhang sei noch erwähnt, dass Rechtsanwalt Peter Lehnen im „Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht“ von Himmelreich/Halm als Autor für das Kapitel Fahrzeugreparaturvertrag verantwortlich ist.

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Rechtsanwalt Peter Lehnen und Rechtsanwalt Marc Backhaus aus Aachen und Rechtsanwalt Markus Klawohn aus Kerpen beraten umfassend in allen Fragen des Verkehrsrechts insbesondere Verkehrsunfall, Bußgeld, Fahrverbot. Schnell und unbürokratisch. Wenden Sie sich vertrauensvoll an uns - gemeinsam finden wir eine Lösung für Ihr Anliegen.

Kontaktieren Sie uns gerne kostenlos und unverbindlich über das Online-Formular. Wir klären Sie über Ihre Chancen in einem gerichtlichen Verfahren auf. Erst dann entscheiden Sie, ob Sie und beauftragen möchten.

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